Allgemeine Geschäftsbedingungen MAKRO IDENT e.K.
§ 1 – Allgemeines
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote usw. der MAKRO IDENT (nachstehend „MI“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der mündlichen oder schriftlichen Bestellung erkennt der Käufer diese AGBs, im Verzicht auf Geltung eigener Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, an.
2. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn die MI ihnen ausdrücklich nicht widerspricht. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von MI schriftlich explizit anerkannt werden.
3. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Käufers innerhalb der Geschäftsbeziehung auf eigene Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- und Lieferbedingungen widersprochen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche gültigen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
5. Die MI behält sich vor, die AGBs jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
§ 2 - Angebot und Vertragsabschluß
1. Angebote von der MI sind freibleibend, unverbindlich und grundsätzlich, wegen häufiger Preisänderungen des Marktes, nur 14 Tage gültig. Alle Bestellungen und sonstige Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung zur Begründung eines Vertragsverhältnis. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Die durch die MI übermittelte Daten wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen, sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Hierauf gibt die MI keine Garantie.
3. Bei Bestellungen auf Abruf entfällt eine Lieferverpflichtung für die MI, wenn die bestimmte Ware durch den Kunden nicht binnen 12 Monaten, seit Datum der Auftragsbestätigung, abgerufen oder abgenommen ist. Die Abruf- und Abnahmeverpflichtung des Kunden bleibt unberührt.
§ 3 – Preise
1. Maßgebend sind im Zweifel ausschließlich die in der Auftragsbestätigung der MI angegebenen Preise. Preisangaben in Angeboten der MI sind freibleibend und unverbindlich. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 – Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen der MI sind grundsätzlich innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Lieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
§ 5 – Liefer- und Leistungszeiten
1. Termine und Lieferfristen sind immer unverbindliche Angaben. Die Angaben bestimmter Lieferfristen und –termine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund wesentlicher Veränderungen gesetzlicher oder behördlicher Importbedingungen, des maßgeblichen Wechselkurses, wesentlicher Rohstoffverteuerungen und Energiekosten, Frachtkosten oder sonstiger für die Lieferung relevanten Begleitkosten, sowie aufgrund von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik, Aussperrung, usw.), Naturereignisse, kriegsähnliche Zustände, Zustände höherer Gewalt, berechtigen MI, die Lieferung und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an, ist der Käufer, nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird MI von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
4. Gerät die MI in Lieferverzug, so ist der Käufer nur dann zum Vertragsrücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, wenn die Verzögerung durch die MI zu vertreten ist. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von der MI binnen angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Lieferungs- und Leistungsverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung weiterhin besteht.
5. Die MI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Eine vereinbarte Lieferungs- oder Leistungsfrist verlängert sich im übrigen um den Zeitraum, mit dem der Käufer seinerseits mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
6. Dem Käufer ist bekannt, dass die Wiederausführ der von der MI gelieferten Waren ggf. den Außenwirtschaftsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes des Produktes unterliegt und für ihn ggf. genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem Käufer, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und notwendige behördliche Genehmigungen eigenverantwortlich zu beantragen und zu erwirken. Schadenersatzansprüche gegen die MI wegen nicht erteilter Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen sind insoweit ausgeschlossen.
§ 6 – Liefermenge / Fehllieferungen
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der MI und ggf. dem Frachtführer angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Transporteur oder Spediteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des weiteren verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich durch MI ohne Bestellung des Käufers gelieferte Ware sofort, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware, der MI anzuzeigen, und die Waren zur Rückholung durch einen von der MI zu beauftragten Transporteur bereit zu halten. Sollte keine fristgerechte, schriftliche Anzeige einer Fehllieferung bei der MI eingehen, gilt diese Lieferung als genehmigt. Der Käufer verpflichtet sich dazu, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an MI zu zahlen.
§ 7 – Gefahrenübergang und Versandkosten
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand von der MI oder einem Zulieferer /Hersteller an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Die MI haftet für keinerlei Verlust oder Beschädigung der Ware.
2. Die Fracht- und Verpackungskosten inkl. Umweltpauschale werden dem Käufer nach angefallenem Aufwand oder über eine Pauschale in Rechnung gestellt.
§ 8 – Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist die MI berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die MI kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an die MI als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1,5% des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 60,00 netto pro Woche zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann die MI den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufern fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf ein schriftliches Abnahmeverlangen der MI schweigt, oder erklärt die Ware nicht abzunehmen, kann die MI die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die MI ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Bruttokaufpreises zu verlangen, oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenwärtig oder künftig aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen und sonstigen Rechte – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung – verbleibt die gelieferte Ware im Vorbehaltseigentum der MI.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die MI als Hersteller (§ 950 BGB) ohne dass die MI hieraus rechtlich verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren oder Sachgesamtheiten entsteht für die MI auf der Grundlage des Rechnungswertes wertanteilmäßig (Mit-)Eigentum an der neugeschaffenen Sache oder Sachgesamtheit. Falls der Käufer zunächst allein Eigentümer der neuen Sache oder Sachgesamtheit wird, räumt er der MI daran wertanteilsmäßig das Miteigentum ein und verwahrt diese für MI unentgeltlich. Bei Weiterveräußerung der neuen Sache oder Sachgesamtheit gilt die Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auch für die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen sämtliche üblichen Risiken angemessen zu versichern. Der Käufer hat die Vorbehaltsware im übrigen sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der MI hin, als solche zu kennzeichnen.
§ 10 – Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen die MI an Dritte ist ausgeschlossen, sofern die MI der Abtretung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 11 – Sachmängel
1. Die MI hat als Verkäuferin Sachmängel der Ware, die sie von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer weiterliefert, nicht zu vertreten. Ihre Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt die MI keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
2. Die MI liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens der MI über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Eine Sachmängelhaftung ist des weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist.
3. Eine auf Angeboten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. der MI informatorisch mitgeteilte Garantie- und/oder Hersteller-Garantie der zu liefernden oder gelieferten Ware ist für die MI im Verhältnis zum Kunden unverbindlich. Etwaige Garantie- oder Sachmängel-Haftungsansprüche der MI gegenüber dem Hersteller / Lieferant der gelieferten Ware werden mit Anlieferung der Ware an den Käufer abgetreten, der diese Abtretung mit dem Empfang der Ware annimmt. Es bestehen zwischen der MI und dem Käufer keine weitergehenden Ansprüche im Rahmen der ggf. mitgeteilten Hersteller-Garantie, auch wenn die MI kulanzweise die logistische Abwicklung eines Garantiefalles, insbesondere die Weiterleitung eines Produktes zur Überprüfung an den Hersteller / Lieferanten übernimmt.
4. Die MI haftet im übrigen für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung der gelieferten Ware oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche sind des weitren ausgeschlossen, soweit der Käufer oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen hat.
6. Die MI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die MI schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit hin zu überprüfen und seine Beanspruchungen unverzüglich schriftlich gegenüber der MI zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen seit dem Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen von Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware im Rahmen einer stichprobenmäßig auch im Hinblick auf die elektrische / elektronische Ausführung und funktionsgerechte Einsatzfähigkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können.
10. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, sowie diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung beliefert werden soll.
11. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
13. Soweit Schadenersatzhaftung der MI gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 – Rücksendungen / Nacherfüllungsabwicklung
Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopier des Lieferscheines und der Rechnung mit einer genauen Fehlerbeschreibung an makro ident, Bussardstraße 24, D-82008 Unterhaching zu schicken, oder direkt an den Zulieferer oder Hersteller.
Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neue Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft, außer der Hersteller sichert dies zu.
Der Käufer ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren, grundsätzlich gesichert werden. Die MI übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch die MI nicht übernommen.
§ 13 – Gewerbliche Schutzrechte
Alle für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum des jeweiligen Lieferanten oder Herstellers. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten oder Hersteller. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert. Die MI übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Produkte aus dem von der MI vorgesehenen Verkaufsland in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle Rechte dort geschützt sind.
§ 14 – Ausschluß des Zurückbehaltungsrecht
Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der MI ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgelegte oder durch die MI schriftlich anerkannte Gegenansprüche des Käufers zugrunde.
§ 15 – Geheimhaltung / Datenschutz
1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der MI zugängig werdenden Daten und Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der MI erkennbar und damit vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben noch in irgend einer Weise zu verwerten.
2. Die MI ist berechtigt, die ihr aus Anlaß der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen Daten über den Kunden selbst sowie über Dritte nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gem. § 33 BDSG gespeichert. Der Käufer erkennt an, von einer etwaigen Speicherung und/oder Übermittlung seiner Kundendaten Kenntnis erlangt zu haben und auf eine gesonderte Benachrichtigung zu verzichten.
§ 16 – Export
Die Wiederausfuhr von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Für die Bearbeitung pro Ausfuhranmeldung werden EUR 18,00 netto verrechnet. Die Anmeldung erfolgt über das ATLAS-Verfahren. Kosten für die Anlieferung sowie anfallende Zollgebühren trägt der Auftraggeber.
§ 17 – Werbung
Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma MI per Telefax, eMail und/oder Post, ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
§ 18 – Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der MI und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die MI ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist München Erfüllungsort sowie Übergabeort.